90 Tage nach Cites - COP 19- Was ist zu tun?

2022 neu aufgenommene Tierarten in CITES -  

Was jetzt für Sie als Halter zu tun ist

Eine Kurzleitfaden von Oliver Witte, DGHT e.V. / VDA-DGHT Sachkunde GbR
Martin Höhle, DV-TH e.V. / the Pet Factory


Vom 14. – 25.11.2022 fand die CITES-Konferenz, CoP 19, in Panama City statt. Im Rahmen dieser Konferenz kam es wieder zu Neuaufnahmen, bzw. Herauf- und Herabstufungen von zahlreichen Arten in die Anhänge I und II. Mit den dort gefassten Beschlüssen ergeben sich daher auch Änderungen für die Halter der betroffenen Arten. Insbesondere Halter von Arten, die bislang nicht gelistet waren, sind nun verunsichert, wie sie mit der neuen Situation umgehen sollen. Aus diesem Grunde möchten die Autoren hier ein wenig „Hilfestellung“ beim Umgang mit den betroffenen Arten gegenüber den Artenschutzvollzugsbehörden leisten.


Folgende für Privathalter und Handel relevante Arten sind hiervon betroffen:
 

Deutscher NameWissenschaftlicher NameBisheriger SchutzstatusNeuer Schutzstatus
Säugetiere
Mexikanischer PräriehundCynomys mexicanusAnhang lAnhang ll
Vögel
KanadagansBratana canadensis leucopareiaAnhang lAnhang ll
SchamadrosselKittacincla malabaricaKein SchutzstatusAnhang ll
KurzschwanzalbatrosPhoebastria albatrusAnhang lAnhang ll
GelbscheitelbülbülPycnotonus zeylanicusAngan llAnhang l, ggf. mit 12 Monaten Verzögerung!
Reptilien
BreitschnauzenkaimanCaiman latirostrisAnhang lAnhang ll
LeistenkrokodilCrocodylus porosusAnhang lPopulation der Palawan Inseln auf Anhang ll
Grüne WasseragamePhysignatus cocincinusKein SchutzstatusAnhang ll
Jeypore - BodengeckoCyrtodactylus jeyporensisKein SchutzstatusAnhang II
HelmkopfgeckoTarentola chazaliaeKein SchutzstatusAnhang II 
WüstenkrötenechsePhrynosoma platyrhinosKein SchutzstatusAnhang Il
Adelaide BlauzungenskingTiliqua adelaidensisKein SchutzstatusAnhang I
Puerto - Rico - SchlankboaEpicrates inornatusAnhang lAnhang Il
FransenschildkröteChelus fimbriataKein SchutzstatusAnhang Il
Orinoko - FransenschildkröteChelus orinocensisKein SchutzstatusAnhang Il
GeierschidkröteMacrochelys temminckiiKein SchutzstatusAnhang II
Barbours LandkartenschildkröteGraptemys barbouriKein SchutzstatusAnhang II
Escambia HöckerschildkröteGraptemys ernestiKein SchutzstatusAnhang II
Pascagoula HöckerschildkröteGraptemys gibbonsiKein SchutzstatusAnhang Il
Pearl HöckerschildkröteGraptemys pearlensisKein SchutzstatusAnhang II
Schmuck HöckerschildkröteGraptemys pulchraKein SchutzstatusAnhang II
Bengalische FlussschildkröteBatagur kachugaAnhang llAnhang I
ScharnierschildkröteCuora galbinifrons, Nominat- und alle UnterartenAnhang IIAnhang I
ErdschildkrötenRhinoclemmys spp.Kein SchutzstatusAnhang II
SchnappschildkröteChelydra serpentinaKein SchutzstatusAnhang Il
SchlammschildkröteKinosternon capra Kein SchutzstatusAnhang I
Vallarta SchlammschildkröteKinosternon vogtiKein schutzstatusAnhang l
SchlammschildkröteKinosternon spp. alle übrigenKein SchutzstatusAnhang ll
MoschusschildkröteSternotherus spp.Kein SchutzstatusAnhang ll
Grosskopf SchlammschildkröteClaudius angustatusKein SchutzstatusAnhang ll
Salvins KreuzbrustschildkröteStaurotypus salviniiKein SchutzstatusAnhang ll
Grosse KreuzbrustschildkröteStaurotypus triporcatusKein SchutzstatusAnhang ll
WeichschildkröteApalone spp.Kein SchutzstatusAnhang ll
Leiths WeichschildkröteNilssonia leithiiAnhang llAnhang l
Amphibien
GlasfröscheCentrolenidae sppKein Schutzstatus Anhang II 
Lemur - LaubfroschAgalychnis lemurKein SchutzstatusAnhang II
Laors - WarzenmolchLaotriton laoensisKein SchutzstatusAnhang II
Spinnentiere
Fische
Zebra Harnischwels, L46Hypancistrus zebraKein SchutzstatusAnhang II, kein Export von Wildfängen
Itaituba - Süsswasser - StechrochenPotamotrygon albimaculataKein SchutzstatusAnhang Il
Feuer Süsswasser - StechrochenPotamotrygon henleiKein SchutzstatusAnhang Il
Perlen Süsswasser StechrochenPotamotrygon jabutiKein SchutzstatusAnhang Il
Leopolds Süsswasser - StechrochenPotamotrygon leopoldiKein SchutztstusAnhang Il
Marques Süsswasser - StechrochenPotamotrygon marquesiKein SchutzstatusAnhang Il
Parnaiba Süsswasser - StechrochenPotamotrygon signataKein SchutzstatusAnhang Il
Marmorierter Süsswasser-  StechrochenPotamotrygon wallaceiKein SchutzstatusAnhang Il
(Quelle: BNA e.V., CITES CoP 19 Panama)
 

Generell gilt:

CITES kann, in seiner Funktion als internationales Recht, lediglich einen Rahmen setzen und muss, für die Anwendbarkeit in der EU, in EU-Recht und auf der nationalen Ebene in nationales Recht umgesetzt werden. Im Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union erfolgt diese Umsetzung heute im Wesentlichen auf der Grundlage des in der Präambel des Vertrages der europäischen Union verankerten Grundsatzes (nachhaltige Entwicklung und der Stärkung des Umweltschutzes) mit der vom Rat beschlossenen Artenschutzverordnung (ArtenschutzVO – VO 338/97) und der entsprechenden durch die Kommission verabschiedeten Durchführungsverordnung (ArtenschutzDVO – VO 865/2006).
Alle Änderungen hinsichtlich der CITES-Anhänge, Resolutionen und Entscheidung treten 90 Tage nach der jeweiligen CoP Kraft, was hier der 23.02.2023 ist.
 

3. Handlungsempfehlung für Arten, die neu in Anhang II aufgenommen wurden
 
Alle Arten dieses Anhangs unterliegen der Anzeigepflicht. Diese ergibt sich auf nationaler Ebene, also in der Bundesrepublik Deutschland aus § 7 BArtSchV. Dies bedeutet, dass die Halter solcher Arten verpflichtet sind, den Erwerb (also auch Nachzuchten aus dem eigenen Bestand), die Abgabe sowie den Tod der zuständigen Behörde unverzüglich (unter unverzüglich ist in der Regel ein Zeitraum von 14 Tagen anzunehmen) anzuzeigen. Gleiches gilt für die Verlegung des regelmäßigen Standortes der Tiere. Befreit von der Anzeigepflicht sind lediglich die Arten, die in Anhang 5 der BArtSchV aufgeführt sind. Inwieweit diese Ausnahme von der Anzeigepflicht bei den aktuell neu gelisteten Arten in Frage kommt, ist derzeit noch nicht bekannt.
 
Für Halter, die von der Aufnahme einer der von ihnen gepflegten Art in Anhang II betroffen sind, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
Wichtig ist, dass der Halter zum Zeitpunkt Rechtswirksamkeit der Beschlüsse die legale Herkunft seiner Tiere nachweisen kann. Dies kann z.B. durch Vorlage einer Kaufquittung erfolgen. Wichtig ist, dass letztlich glaubhaft dargelegt wird, dass die betroffenen Tiere bereits vor Unterschutzstellung erworben wurden.
Der Einfachheit halber bietet es sich an, bereits vor (!) Rechtskraft eine Email an die Behörde zu
senden, in welcher mitgeteilt wird, dass man Halter einer Art ist, künftig in Anhang II geführt wird.
Zudem sollte die Anzahl der gehaltenen Tiere und, wenn möglich, das Geschlecht benannt werden.
Auch ein Foto des Tieres / der Tiere kann beigefügt werden (auch, wenn keinerlei Kennzeichnungs-
bzw. Dokumentationspflicht besteht). Eine eventuell vorhandene Kaufquittung oder ein Übergabevertrag sollten in Kopie mitgesendet werden. Diese Email sollte dann auch in ausgedruckter Form einschließlich eventueller Kopien (Kaufvertrag etc.) beim Halter aufbewahrt werden.
 
Einige Behörden werden hierauf ggf. desinteressiert reagieren oder dem Halter mitteilen, dass die
Anzeige unnötig oder überflüssig sein. Die Reaktion der Behörde sollte dem Halter in diesem Fall
aber völlig egal sein. Wichtig ist nämlich, dass man mittels dieser Email zum dem Zeitpunkt, ab
welchem die Anzeigepflicht gem. § 7 BArtSchV verpflichtend ist, nachweisen kann, dass man
bereits vor Unterschutzstellung Besitzer der betroffenen Art war. Dies ist besonders dann wichtig,
wenn keine anderen Unterlagen existieren, die beweisen, dass man die jeweilige Art bereits vor
Unterschutzstellung besessen hat. Sobald die Anzeigepflicht dann für die betroffene Art besteht,
zeigt man die Haltung der in Frage kommenden Tiere dann regulär bei der Behörde an und fügt der
Anzeige eine Kopie der Email bei.
Ab dem Zeitpunkt, ab welchem die Anzeigepflicht besteht, sind selbstverständlich auch
Nachzuchten, Abgaben, sowie der Tod eines Tieres anzuzeigen. Zudem muss man dann bei der
Abgabe der Tiere dem Erwerber einen entsprechenden Herkunftsnachweis aushändigen.  
 

Anhang II auf Anhang I hochgestuft wurden
 
Grundsätzlich muss man in diesem Fall erst einmal gar nichts unternehmen, da die Tiere ja der Behörde bereits bekannt sind, sofern keine Ausnahme von der Anzeigepflicht bestand. Inwieweit die Tiere zu dokumentieren sind (Kennzeichnungspflicht!), ist derzeit nicht absehbar. In der Regel empfiehlt sich aber zunächst eine Fotodokumentation, solange keine Kennzeichnungsmethode vorgeschrieben wird (z.B. Verwendung eines Mikrotransponders). Die Art der Kennzeichnungsmethode findet sich in Anhang 6 der BArtSchV.
Erst, wenn die Tiere an einen anderen Halter abgegeben werden sollen, besteht weiterer Handlungsbedarf, da die Tiere nunmehr nur mit einer Vermarktungsgenehmigung veräußert werden dürfen. Die Rechtsgrundlagen hierfür finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels. Zugleich sei auch auf § 44 BNatSchG verwiesen. Die Anzeigepflichten gem.  § 7 BArtSchV bestehen natürlich auch weiterhin. Im Fall der Abgabe von Bestandstieren oder auch im Fall der Abgabe von Nachzuchten dieser Tiere sind entsprechende Vermarktungsgenehmigungen bei der für den Halter zuständigen Behörde zu beantragen (Kennzeichnungspflicht beachten!). Die Gebühren hierfür sind von Behörde zu Behörde unterschiedlich und werden nicht selten am Verkaufswert der Tiere bemessen (z. B. im Land Berlin).
Sollten Unsicherheiten bestehen, so empfiehlt sich generell die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Artenschutzbehörde vor Ort oder aber auch mit dem Bundesamt für Naturschutz.
Letzteres ist auch Ansprechpartner, sofern artgeschützte Tiere exportiert oder importiert werden sollen.
Wir, die Autoren, freuen uns, wenn wir Ihnen als Halter mit diesen Empfehlungen beim Umgang mit artgeschützten Tieren helfen können. Wir möchten Sie aber gleichzeitig bitten, von Rückfragen Abstand zu nehmen, da wir zur Erteilung von Rechtsauskünften in diesem Rahmen nicht befugt sind.
 

Autoren:
Oliver Witte, DGHT e.V. / VDA-DGHT Sachkunde GbR
Martin Höhle, DV-TH e.V. / the Pet Factory


Zur Meldung der Tiere haben wir Ihnen auf unseren Webseiten einen Tierbestandsmeldung
sowie einen Zeugenbogen beigefügt, den Sie ausgefüllt an Ihre zuständige Artenschutzbehörde
senden können.
Eine Übersicht, in welchem Bundesland, welche Behörde zuständig ist, finden Sie hier:
 
https://www.bfn.de/zustaendigkeiten-im-artenschutzvollzug

ACHTUNG: Wir bieten Ihnen keine Rechtsberatung, können jedoch Adressen entsprechender Anwälte nennen. Wir können NICHT kostenfrei für Sie herausfinden, welche Behörde für Sie an Ihrem Wohnort zuständig ist!