Eine Kurzleitfaden von Oliver Witte, DGHT e.V. / VDA-DGHT Sachkunde GbR
Martin Höhle, DV-TH e.V. / the Pet Factory
Vom 14. – 25.11.2022 fand die CITES-Konferenz, CoP 19, in Panama City statt. Im Rahmen dieser Konferenz kam es wieder zu Neuaufnahmen, bzw. Herauf- und Herabstufungen von zahlreichen Arten in die Anhänge I und II. Mit den dort gefassten Beschlüssen ergeben sich daher auch Änderungen für die Halter der betroffenen Arten. Insbesondere Halter von Arten, die bislang nicht gelistet waren, sind nun verunsichert, wie sie mit der neuen Situation umgehen sollen. Aus diesem Grunde möchten die Autoren hier ein wenig „Hilfestellung“ beim Umgang mit den betroffenen Arten gegenüber den Artenschutzvollzugsbehörden leisten.
Folgende für Privathalter und Handel relevante Arten sind hiervon betroffen:
Deutscher Name | Wissenschaftlicher Name | Bisheriger Schutzstatus | Neuer Schutzstatus |
---|---|---|---|
Säugetiere | |||
Mexikanischer Präriehund | Cynomys mexicanus | Anhang l | Anhang ll |
Vögel | |||
Kanadagans | Bratana canadensis leucopareia | Anhang l | Anhang ll |
Schamadrossel | Kittacincla malabarica | Kein Schutzstatus | Anhang ll |
Kurzschwanzalbatros | Phoebastria albatrus | Anhang l | Anhang ll |
Gelbscheitelbülbül | Pycnotonus zeylanicus | Angan ll | Anhang l, ggf. mit 12 Monaten Verzögerung! |
Reptilien | |||
Breitschnauzenkaiman | Caiman latirostris | Anhang l | Anhang ll |
Leistenkrokodil | Crocodylus porosus | Anhang l | Population der Palawan Inseln auf Anhang ll |
Grüne Wasseragame | Physignatus cocincinus | Kein Schutzstatus | Anhang ll |
Jeypore - Bodengecko | Cyrtodactylus jeyporensis | Kein Schutzstatus | Anhang II |
Helmkopfgecko | Tarentola chazaliae | Kein Schutzstatus | Anhang II |
Wüstenkrötenechse | Phrynosoma platyrhinos | Kein Schutzstatus | Anhang Il |
Adelaide Blauzungensking | Tiliqua adelaidensis | Kein Schutzstatus | Anhang I |
Puerto - Rico - Schlankboa | Epicrates inornatus | Anhang l | Anhang Il |
Fransenschildkröte | Chelus fimbriata | Kein Schutzstatus | Anhang Il |
Orinoko - Fransenschildkröte | Chelus orinocensis | Kein Schutzstatus | Anhang Il |
Geierschidkröte | Macrochelys temminckii | Kein Schutzstatus | Anhang II |
Barbours Landkartenschildkröte | Graptemys barbouri | Kein Schutzstatus | Anhang II |
Escambia Höckerschildkröte | Graptemys ernesti | Kein Schutzstatus | Anhang II |
Pascagoula Höckerschildkröte | Graptemys gibbonsi | Kein Schutzstatus | Anhang Il |
Pearl Höckerschildkröte | Graptemys pearlensis | Kein Schutzstatus | Anhang II |
Schmuck Höckerschildkröte | Graptemys pulchra | Kein Schutzstatus | Anhang II |
Bengalische Flussschildkröte | Batagur kachuga | Anhang ll | Anhang I |
Scharnierschildkröte | Cuora galbinifrons, Nominat- und alle Unterarten | Anhang II | Anhang I |
Erdschildkröten | Rhinoclemmys spp. | Kein Schutzstatus | Anhang II |
Schnappschildkröte | Chelydra serpentina | Kein Schutzstatus | Anhang Il |
Schlammschildkröte | Kinosternon capra | Kein Schutzstatus | Anhang I |
Vallarta Schlammschildkröte | Kinosternon vogti | Kein schutzstatus | Anhang l |
Schlammschildkröte | Kinosternon spp. alle übrigen | Kein Schutzstatus | Anhang ll |
Moschusschildkröte | Sternotherus spp. | Kein Schutzstatus | Anhang ll |
Grosskopf Schlammschildkröte | Claudius angustatus | Kein Schutzstatus | Anhang ll |
Salvins Kreuzbrustschildkröte | Staurotypus salvinii | Kein Schutzstatus | Anhang ll |
Grosse Kreuzbrustschildkröte | Staurotypus triporcatus | Kein Schutzstatus | Anhang ll |
Weichschildkröte | Apalone spp. | Kein Schutzstatus | Anhang ll |
Leiths Weichschildkröte | Nilssonia leithii | Anhang ll | Anhang l |
Amphibien | |||
Glasfrösche | Centrolenidae spp | Kein Schutzstatus | Anhang II |
Lemur - Laubfrosch | Agalychnis lemur | Kein Schutzstatus | Anhang II |
Laors - Warzenmolch | Laotriton laoensis | Kein Schutzstatus | Anhang II |
Spinnentiere | |||
Fische | |||
Zebra Harnischwels, L46 | Hypancistrus zebra | Kein Schutzstatus | Anhang II, kein Export von Wildfängen |
Itaituba - Süsswasser - Stechrochen | Potamotrygon albimaculata | Kein Schutzstatus | Anhang Il |
Feuer Süsswasser - Stechrochen | Potamotrygon henlei | Kein Schutzstatus | Anhang Il |
Perlen Süsswasser Stechrochen | Potamotrygon jabuti | Kein Schutzstatus | Anhang Il |
Leopolds Süsswasser - Stechrochen | Potamotrygon leopoldi | Kein Schutztstus | Anhang Il |
Marques Süsswasser - Stechrochen | Potamotrygon marquesi | Kein Schutzstatus | Anhang Il |
Parnaiba Süsswasser - Stechrochen | Potamotrygon signata | Kein Schutzstatus | Anhang Il |
Marmorierter Süsswasser- Stechrochen | Potamotrygon wallacei | Kein Schutzstatus | Anhang Il |
Generell gilt:
CITES kann, in seiner Funktion als internationales Recht, lediglich einen Rahmen setzen und muss, für die Anwendbarkeit in der EU, in EU-Recht und auf der nationalen Ebene in nationales Recht umgesetzt werden. Im Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union erfolgt diese Umsetzung heute im Wesentlichen auf der Grundlage des in der Präambel des Vertrages der europäischen Union verankerten Grundsatzes (nachhaltige Entwicklung und der Stärkung des Umweltschutzes) mit der vom Rat beschlossenen Artenschutzverordnung (ArtenschutzVO – VO 338/97) und der entsprechenden durch die Kommission verabschiedeten Durchführungsverordnung (ArtenschutzDVO – VO 865/2006).
Alle Änderungen hinsichtlich der CITES-Anhänge, Resolutionen und Entscheidung treten 90 Tage nach der jeweiligen CoP Kraft, was hier der 23.02.2023 ist.
3. Handlungsempfehlung für Arten, die neu in Anhang II aufgenommen wurden
Alle Arten dieses Anhangs unterliegen der Anzeigepflicht. Diese ergibt sich auf nationaler Ebene, also in der Bundesrepublik Deutschland aus § 7 BArtSchV. Dies bedeutet, dass die Halter solcher Arten verpflichtet sind, den Erwerb (also auch Nachzuchten aus dem eigenen Bestand), die Abgabe sowie den Tod der zuständigen Behörde unverzüglich (unter unverzüglich ist in der Regel ein Zeitraum von 14 Tagen anzunehmen) anzuzeigen. Gleiches gilt für die Verlegung des regelmäßigen Standortes der Tiere. Befreit von der Anzeigepflicht sind lediglich die Arten, die in Anhang 5 der BArtSchV aufgeführt sind. Inwieweit diese Ausnahme von der Anzeigepflicht bei den aktuell neu gelisteten Arten in Frage kommt, ist derzeit noch nicht bekannt.
Für Halter, die von der Aufnahme einer der von ihnen gepflegten Art in Anhang II betroffen sind, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
Wichtig ist, dass der Halter zum Zeitpunkt Rechtswirksamkeit der Beschlüsse die legale Herkunft seiner Tiere nachweisen kann. Dies kann z.B. durch Vorlage einer Kaufquittung erfolgen. Wichtig ist, dass letztlich glaubhaft dargelegt wird, dass die betroffenen Tiere bereits vor Unterschutzstellung erworben wurden.
Der Einfachheit halber bietet es sich an, bereits vor (!) Rechtskraft eine Email an die Behörde zu
senden, in welcher mitgeteilt wird, dass man Halter einer Art ist, künftig in Anhang II geführt wird.
Zudem sollte die Anzahl der gehaltenen Tiere und, wenn möglich, das Geschlecht benannt werden.
Auch ein Foto des Tieres / der Tiere kann beigefügt werden (auch, wenn keinerlei Kennzeichnungs-
bzw. Dokumentationspflicht besteht). Eine eventuell vorhandene Kaufquittung oder ein Übergabevertrag sollten in Kopie mitgesendet werden. Diese Email sollte dann auch in ausgedruckter Form einschließlich eventueller Kopien (Kaufvertrag etc.) beim Halter aufbewahrt werden.
Einige Behörden werden hierauf ggf. desinteressiert reagieren oder dem Halter mitteilen, dass die
Anzeige unnötig oder überflüssig sein. Die Reaktion der Behörde sollte dem Halter in diesem Fall
aber völlig egal sein. Wichtig ist nämlich, dass man mittels dieser Email zum dem Zeitpunkt, ab
welchem die Anzeigepflicht gem. § 7 BArtSchV verpflichtend ist, nachweisen kann, dass man
bereits vor Unterschutzstellung Besitzer der betroffenen Art war. Dies ist besonders dann wichtig,
wenn keine anderen Unterlagen existieren, die beweisen, dass man die jeweilige Art bereits vor
Unterschutzstellung besessen hat. Sobald die Anzeigepflicht dann für die betroffene Art besteht,
zeigt man die Haltung der in Frage kommenden Tiere dann regulär bei der Behörde an und fügt der
Anzeige eine Kopie der Email bei.
Ab dem Zeitpunkt, ab welchem die Anzeigepflicht besteht, sind selbstverständlich auch
Nachzuchten, Abgaben, sowie der Tod eines Tieres anzuzeigen. Zudem muss man dann bei der
Abgabe der Tiere dem Erwerber einen entsprechenden Herkunftsnachweis aushändigen.
Anhang II auf Anhang I hochgestuft wurden
Grundsätzlich muss man in diesem Fall erst einmal gar nichts unternehmen, da die Tiere ja der Behörde bereits bekannt sind, sofern keine Ausnahme von der Anzeigepflicht bestand. Inwieweit die Tiere zu dokumentieren sind (Kennzeichnungspflicht!), ist derzeit nicht absehbar. In der Regel empfiehlt sich aber zunächst eine Fotodokumentation, solange keine Kennzeichnungsmethode vorgeschrieben wird (z.B. Verwendung eines Mikrotransponders). Die Art der Kennzeichnungsmethode findet sich in Anhang 6 der BArtSchV.
Erst, wenn die Tiere an einen anderen Halter abgegeben werden sollen, besteht weiterer Handlungsbedarf, da die Tiere nunmehr nur mit einer Vermarktungsgenehmigung veräußert werden dürfen. Die Rechtsgrundlagen hierfür finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels. Zugleich sei auch auf § 44 BNatSchG verwiesen. Die Anzeigepflichten gem. § 7 BArtSchV bestehen natürlich auch weiterhin. Im Fall der Abgabe von Bestandstieren oder auch im Fall der Abgabe von Nachzuchten dieser Tiere sind entsprechende Vermarktungsgenehmigungen bei der für den Halter zuständigen Behörde zu beantragen (Kennzeichnungspflicht beachten!). Die Gebühren hierfür sind von Behörde zu Behörde unterschiedlich und werden nicht selten am Verkaufswert der Tiere bemessen (z. B. im Land Berlin).
Sollten Unsicherheiten bestehen, so empfiehlt sich generell die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Artenschutzbehörde vor Ort oder aber auch mit dem Bundesamt für Naturschutz.
Letzteres ist auch Ansprechpartner, sofern artgeschützte Tiere exportiert oder importiert werden sollen.
Wir, die Autoren, freuen uns, wenn wir Ihnen als Halter mit diesen Empfehlungen beim Umgang mit artgeschützten Tieren helfen können. Wir möchten Sie aber gleichzeitig bitten, von Rückfragen Abstand zu nehmen, da wir zur Erteilung von Rechtsauskünften in diesem Rahmen nicht befugt sind.
Autoren:
Oliver Witte, DGHT e.V. / VDA-DGHT Sachkunde GbR
Martin Höhle, DV-TH e.V. / the Pet Factory
Zur Meldung der Tiere haben wir Ihnen auf unseren Webseiten einen Tierbestandsmeldung
sowie einen Zeugenbogen beigefügt, den Sie ausgefüllt an Ihre zuständige Artenschutzbehörde
senden können.
Eine Übersicht, in welchem Bundesland, welche Behörde zuständig ist, finden Sie hier:
https://www.bfn.de/zustaendigkeiten-im-artenschutzvollzug
ACHTUNG: Wir bieten Ihnen keine Rechtsberatung, können jedoch Adressen entsprechender Anwälte nennen. Wir können NICHT kostenfrei für Sie herausfinden, welche Behörde für Sie an Ihrem Wohnort zuständig ist!